AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Stettner Maschinenbau – Landtechnik



§1 Allgemeine Bestimmungen

1. Lieferung, Leistungen und Angebot des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung als angenommen. Eine Gegenbestätigung des Käufers ist nicht erforderlich.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

3. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden und Umbestellungen jeglicher Art. Dem Verkäufer wird jederzeit das Recht eingeräumt vom Vertrag zurück

zutreten, wenn dies technisch sowie von der Preisgestaltung her, und sonstigen Umständen nicht zu vertreten ist.

4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind verbindlich. Änderungen können jederzeit ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden.

 

§2 Preise

1. Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage bei Angebotstag. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen, Leistungen und Abänderungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anders vereinbart, ab Fa. Stettner in Rumering, ohne Verpackung.

3. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Personalmangel etc.) auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer

die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferverzug von Maschinen und Ersatzteilen wird daher jeglicher Schadensanspruch ausgeschlossen.

5. Der Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.

 

§3 Gefahrenübergang und Gewährleistung

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den

Transport ausführende Person übergeben ist. Gewährleistung für Mängel von werksneuen Maschinen und Geräten übernimmt der Verkäufer 12 Monate Teilgarantie.-Frachtkosten wie Anfahrt- und Montagekosten werden nicht ersetzt. Erst nach Überprüfung der frachtfrei zurückgelieferten Maschinen und Teile kann die Firma entscheiden, ob hier ein Garantiefall vorliegt. Eigenmächtig durchgeführte Arbeitsleistungen können der

Liefer- Firma nicht in Rechnung gestellt werden. Sonderabverkaufsmaschinen und Teile, sowie Gebraucht- und Vorführgeräte sind von jeglichem Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Die von der Firma nicht hergestellten Teile und Geräte, die in unsere Maschinen eingebaut werden, wie z. B. Elektromotore, Kugellager, Räder, Achsen, Schalter, Gelenkwellen usw., übernehmen wir keinerlei Gewähr, sofern diese Teile von unserem Lieferanten nicht ersetzt werden. Schadensansprüche wegen

Ausfall sowie Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. In den Wintermonaten müssen sämtliche Maschinen sofort nach Übernahme bzw. Transport gewaschen werden, um Korrosionsschäden zu vermeiden. Vor allem bei verzinkten Teilen. Schadensansprüche hierfür können nicht geltend gemacht werden. Bei der Verzinkung kann es gelegentlich vorkommen, dass die Wärmeausdehnung im Zinkbad verschiedentlich eine Deformierung der Tanks und Teile verursacht, dadurch entstehen raue Oberflächen, die die Funktion und Qualität nicht beeinträchtigen. Schadensansprüche können daher nicht gestellt werden.

2. Ein Zurückhaltungsrecht bis zur Ausführung etwa erforderlicher Gewährleistungsarbeiten besteht nicht. Sollten bei der Ablieferung einzelne Bestandteile der Maschinen bzw. Geräte noch nicht mitgeliefert sein, ermäßigt sich der bei der Ablieferung zu zahlende Kaufpreisanteil um den auf die noch nicht mitgelieferten Teile entfallenden Lieferwert.

3. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

4. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem

unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar

5. Bei einem Feldprobeauftrag gilt die Ware als übernommen, wenn das Gerät bzw. die Maschine die vom Hersteller bestätigten Eigenschaften in einem Probeeinsatz bis max. 2 Std. erfüllt. Sollte kulanterweise bei Vertragsabschluss eine Leihmaschine (Gerät) vereinbart werden, so werden diese ab Firma Stettner unfrei ausgeliefert (Selbstabholung). Diese Leihmaschinen sind gewaschen und gereinigt, sowie im einwandfreien Zustand frachtfrei an Firma Stettner zurückzugeben. Bei Rückgabe einer nicht gereinigten Maschine steht der Firma das Recht zu, den Arbeitsaufwand für Reinigung und Instandsetzung zu berechnen und zu kassieren. Fehlende Zubehörteile und Beschädigungen der Leihgeräte werden in Rechnung gestellt, dies gilt auch für den fehlenden Teileersatz.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt der gesamte Lieferumfang im Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung des Gegenstandes, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig auf den Verkäufer übergeht.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund, bezüglich der Vorbehaltsware, entstehenden Forderungen, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzubeziehen. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Ware zu Gunsten Dritter ist ausgeschlossen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware ohne gerichtliche Hilfe vom Besteller zurückzuholen. Der Besteller räumt bereits bei Vertragsabschluss dem Lieferer das Recht ein, den Aufstellungsort dieser Maschine zum Zwecke der Abholung betreten zu dürfen. Dem Lieferer wird das Recht eingeräumt, diese Maschine bzw. Gerät bestmöglich weiterzuverkaufen, in Anrechnung des Restverkaufswertes.

 

§ 5 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den gesamten Betrag verfügen kann.

3. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder erhält der Verkäufer konkrete Hinweise auf die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers, so ist die Firma berechtigt, die unter Absatz §4 Eigentumsvorbehalt, Nr. 3, angekündigte Rückholung der gesamten Ware durchzuführen.

 

§6 Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wenn sie der technischen Verbesserung dienen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch bei bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

§ 7 Haftung

1. Schadensansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungs- verletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.

2. Für Zahlungen der Käufer, welche nicht unmittelbar an die oder einer

ausdrücklich bevollmächtigen Person geleistet werden, übernimmt der

Verkäufer hinsichtlich des Zahlungseinganges keine Haftung.

 

§ 8 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Rumering in Schnaitsee,

Gerichtsstand Traunstein

 

§ 9 Einverständniserklärung

Mit Betreten der Geschäftsstelle bzw. Werkstatt der Firma Stettner erklärt sich der Kunde mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Datenschutz als einverstanden.

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